Vereinssatzung

Satzung des Vereins  „Stimme der Tiere e.V.“

 

1 Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein hat seinen Sitz in Nürnberg. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

2 Zweck und Zielsetzung

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ des §§ 51 ff. AO.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes durch eigene Maßnahmen und Aktionen, im In- und Ausland.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Geld-, Futter- und Sachzuwendungen für den Tierschutz
  • Aktive Mithilfe bei der Betreuung, Versorgung und Vermittlung von Tieren
  • Betreuung von Tierschutzprojekten
  • Tierärztliche Behandlung geretteter Tiere
  • Kastrationen und Sterilisationen von Tieren
  • Verbreitung von Tierschutzpublikationen
  • Aufklärung im Sinne des Tierschutzes

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die  dem Vereinszwecke fremd sind, begünstigt werden. Inhaber von Vereinsämtern sin ehrenamtlich tätig.

 

3 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand

 

 4 Mitgliedschaft und Beitrag

Mitglied des Vereins kann jeder ab dem 18. Lebensjahr werden, der dies schriftlich beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet

  • durch Austritt, der 3 Monate vor Jahresende schriftlich zu klären ist
  • durch Ausschluss
  • durch Tod

Der Ausschluss kann erfolgen

  • bei Nichtzahlung des Beitrages
  • bei Schädigung des Vereins, jeder Art.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung  beschließt. Über Abweichungen im Einzelnen entscheidet der Vorstand. Der Beitrag ist mit Jahresbeginn fällig, er sollte unaufgefordert bis zum 31. Januar entrichtet werden.

 

5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, in jeder Art und Weise am Vereinsgeschehen teilzunehmen. Im Gegenzug sind sie verpflichtet, ihren Jahresbeitrag zu entrichten.

 

6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung  soll im 1. Quartal einberufen werden. Die Einladung hierzu muss 14 Tage vorher schriftlich mit Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand erfolgen.

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  • Entgegennahme von Tätigkeitsbericht und Finanzbericht des Vorstandes
  • Entlastung des Vortandes
  • Wahl von Vorstand und Kassenprüfern
  • Beschlussfassung über den Mitgliedsbeitrag
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
  • Beschlussfassung über sonstige Tagesordnungspunkte

Anträge sind mindestens 7 Tage vor Versammlung einzureichen. Darüber, ob Wahlen durch offene oder geheime Abstimmung erfolgen, entscheidet die Mitgliederversammlung, Stimmenthaltungen zählen nicht. Die Vorstandswahl ist von jemandem durchzuführen, der von der Versammlung zu bestimmen ist. Zur Auflösung  des Vereins ist eine 4/5-Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das Versammlungsleiter und Protokollführer unterzeichnet haben

 

7 Vorstand

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus

  • dem Vorsitzenden,
  • den zwei Stellvertretern
  • dem Schatzmeister
  • dem Schriftführer.

Die Vorstandmitglieder werden für 3 Jahre gewählt und bleiben bis zu Neuwahlen im Amt.

Dem Vorstand obliegen folgende Aufgaben:

  • Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens
  • Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern
  • Erstellung von Tätigkeitsbericht und Finanzbericht
  • Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung.

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Jedes Vorstandmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt

 

8 Haftung des Vereins

Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied bei Vereinsaktivitäten entstanden sind, kann der Verein keine Haftung übernehmen.

 

9 Kassenprüfung

Die Buchhaltung des Vereins ist nach Ablauf des Geschäftsjahres von den 2 gewählten Kassenprüfern, die  nicht dem Vorstand angehören dürfen, zu prüfen. Sie haben der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

 

10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit 4/5-Mehrheit der erschienen Mitglieder beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, wird die Funktion der Liquidatoren von dem Vorsitzenden und demjenigen der beiden Stellvertreter ausgeübt, welcher in Funktion des Stellvertreters am längsten innehat.  Es gelten die Vorschriften nach §47 ff BGB. Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an einen steuerbegünstigten Tierschutzverein, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

11 Satzungsänderung

Eine Satzungsänderung kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zwecks Beschlussfähigkeit ist sie den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zu übersenden.

 

12 Redaktionelle Änderungen

Der Vorstand wird ermächtigt, an der Satzung eventuell notwendig werdende redaktionelle Änderungen vorzunehmen.

 

13 Inkrafttreten der Satzung

Die Neufassung der wurde durch die Mitgliederversammlung am 23.03.2005 beschlossen.

Die Satzung wurde am 02.05.2005 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Nürnberg unter Nr. VR 2955 eingetragen.

Der Vorstand

Die Gemeinnützigkeit wurde erneut am 23.09.2019 vom Zentralfinanzamt Nürnberg unter der Nr. 241/110/91168 bestätigt.